Sparen Sie Steuern mit Knoche & Partner Service GmbH !!!

 

Sie können mit der Inanspruchmaßnahme unserer Dienstleistungen Steuern sparen. Sie müssen dazu nur die von uns erhaltenen Rechnungen zum Abzug bringen. Dies spart Ihnen gemäß dem Gesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen jedes Jahr bares Geld.

 

Wir stellen Ihnen unaufgefordert auf jeder unserer Rechnungen eine Bescheinigung für die "Haushaltsnahe Dienstleistung" nach § 35a EStG aus, mit der Sie den offiziellen Steuerabzug bei Ihrem Finanzamt erhalten können.


Ausserdem können Sie jede unserer Rechnung auf unser Firmenkonto per Überweisung erledigen, damit haben Sie immer einen geeigneten Nachweis für Ihr Finanzamt, um in den Genuss des Steuerabzugs zu kommen.

 

Lesen Sie dazu auch den nachfolgenden Artikel mit den Erklärungen, was Sie zu beachten haben :

Haushaltsnahe Dienstleistungen 2011

 

Die Einkommensteuer erlaubt den teilweisen der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld. Hinweis: Die Steuerschuld und nicht die Bemessungsgrundlage wird entsprechend gemindert. Siehe auch Artikel zum Steuerabzug von Arbeitslohn aus Handwerkerrechnung, denn der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen kann zusätzlich zur Steuervergünstigung für Handwerkerarbeitslohn in Anspruch genommen werden. Wichtig: Es ist ein Abzug von der Steuerschuld und nicht von der Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer. Der Abzug beträgt also 100 Prozent und nicht nur in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abzug bis zu 4.000 Euro pro Jahr
Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als

Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Beispiel: Wer im Jahr 2011 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro. Der § 35a EStG enthält die folgenden 3 Teile:

Im Einzelnen können danach folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:

 

  • sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro;
  • geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 510 Euro,
  • für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen bleibt es zwar bei dem bisherigen Betrag von höchstens 20 Prozent des Arbeitslohns. Die Höchstgrenze wird aber verdoppelt und es können so bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).

 

Steuervorteil für Pflegehaushalte - Abzug von Pflegeaufwendungen - Pflegegeld
Mit dem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 16.02.2010 hat die Finanzverwaltung den Steuerabzug in Pflegehaushalten deutlich erleichtert.

So ist kein besonderer Nachweis für die Pflegebedürftigkeit mehr zu erbringen. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden. Die Steuervergünstigung hilft somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, weil z.B. ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt.

Nach der vorgenannten Verwaltungsanweisung kann jetzt auch der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Von den Pflegekassen gezahltes Pflegegeld ist nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen geleistet wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren. Siehe hierzu auch eine Information des Bundesgesundheitsministeriums zu Steuervorteil für Pflegehaushalte.

Davon ausgenommen sind natürlich Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden. Sie werden auch weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. Beispiel: Professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Wege der Sachleistung durch die Pflegeversicherung finanziert werden oder geleisteter Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf.


 

Voraussetzung für die Steuervergünstigung "haushaltsnahe Dienstleistungen"
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmes erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Ergo: Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.

 

Barzahlung mit Quittung reicht nicht
Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen. Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifel nicht aus. Vor allem ist zu beachten: Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt (vgl. § 35a Abs. 5 EStG). "Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist". Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Empfänger den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt.

 

Welche Dienstleistungen sind begünstigt?
Das Wort "Dienstleistungen" sagt schon aus, dass die Lieferung von Waren aller Art nicht hierunter fällt. Der Catering-Dienst für die Hausparty ist also schon mal nicht begünstigt. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verlegung eines Teppiches. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen.

Begünstigt sind daher "Arbeits-Maßnahmen", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel "Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen - halt die typischen Schönheitsreparaturen. Die Kosten für die Müllabfuhr sind hingegen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt (Finanzgericht Köln AZ: 4 K 1483/10).

Dazu gehören auch

  • Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  • Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen
  • Seit dem Jahr 2008 können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Seniorenheim
Von dieser steuerlichen Regelung können auch Bewohner eines Seniorenheims profitieren. Voraussetzung: Sie wohnen im Seniorenheim in ihrer eigenen Wohnung. Ein bloßes Zimmer reicht aber nicht aus. Ein Bad und eine (kleine) Küche neben Wohn- und Schlafbereich müssen vorhanden sein und individuell benutzt werden. Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem Seniorenheim: Kosten für Reinigung der Wohnung oder für Betreuungsleistungen, wenn sie individuell abgerechnet werden. Bei Nachweis, dass diese Dienstleistungen auch wirklich gegenüber den Bewohnern des Altenheims (Seniorenheims) erbracht wurden, kommt auch eine Berücksichtigung pauschal erhobenener Kosten in Betracht.

So auch das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 05.05.2008 - 6 K 175/05: "Bewohner eines Seniorenheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers aufgrund eines Heimvertrags die Steuerermäßigung des § 35a EStG in Höhe von ... in Anspruch nehmen". Der Bundesfinanzhof hat diese Auslegung in seinem Urteil v. 29.01.2009 - VI R 28/08 bestätigt.

Das Finanzgericht Hamburg hatte die abgerechneten Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, soweit sie sich auf die Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung und Pflege des Steuerpflichtigen beziehen. Dabei versteht das Gericht nicht nur tatsächlich erbrachte Leistungen, sondern insbesondere auch das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes zur Betreuung und Pflege alter und kranker Menschen als eine Leistung, die als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.

Begründung des BFH in seinem Urteil:
Die Steuerermäßigung werde für Dienstleistungen im privaten Haushalt gewährt. Ein solcher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigter erledigt würden und regelmäßig anfielen. Die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Tätigkeiten des Wohnstiftbetreibers seien solche haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Steuerpflichtige habe schließlich auch die nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene Rechnung über diese erbrachten Dienstleistungen vorgelegt. Denn aus den Schreiben des Wohnstiftbetreibers ließen sich Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte entnehmen.

Handwerkliche Tätigkeiten wie die Renovierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, fallen nicht hierunter. Hauswirtschaftliche Arbeiten und handwerkliche Arbeiten sind nach dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 01. Februar 2007 (BFH Az.: VI R 77/05) klar voneinander abzugrenzen. Die Richter am Bundesfinanzhof weisen darauf hin, dass seit Januar 2006 auch zusätzlich Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbegünstigt ist. Siehe auch Artikel zum Steuerabzug von Arbeitslohn aus Handwerkerrechnung.

Die Finanzverwaltung hat aber auch private Umzugskosten unter diesem Titel anerkannt. Private Umzugskosten (zum Beispiel Kosten der Spedition) sind daher auch abzugsfähig unter dem Titel "haushaltsnahe Dienstleistung". Ist der Umzug beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Höhe der Steuerersparnis: Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern der zulässige Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerprogression interessiert mithin nicht. Es handelt sich mithin um eine Steuerersparnis von 100 Prozent. Man kann sich dies auch verdeutlichen durch den unterschiedlichen Wortlaut: "von der Steuerschuld abziehen" statt "als ... absetzen". "Abziehen von der Steuerschuld steht für 100% und "absetzen" bringt nur eine Steuerersparnis in Höhe des Grenzsteuersatzes.

Weitere Tipps und Hinweise

  • Prüfen, ob die erbrachte Dienstleistung nicht auch in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Beispiel: Gartenarbeiten beim vermieteteten Haus oder Malerarbeiten in Büro.
  • Der "Dienstleister" muss die "haushaltsnahe Dienstleistung" in selbständiger Tätigkeit erbringen. Eine vom Steuersparer angestellte Haushaltshilfe kann nicht noch "nebenbei" Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit beim Steuersparer vornehmen.
  • Führt die Dienstleistung zu "Herstellungsaufwand", gibt es die Steuervergünstigung nicht (so schon BMF, Schreiben v. 14.8.2003, BStBl 2003 I S. 408, Rz. 5 und Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/04).
  • Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. (§ 11 Abs. 2 EStG).
  • Höhere Rechungsbeträge am Jahresende auf 2 Jahre verteilen. Beispiel: Die Handwerkerrechnung wird im Januar erwartet und wird sich auf rund 10.000 Euro belaufen. 4.000 Euro sind Materialien und 6.000 Euro soll Arbeitslohn sein. Lassen Sie sich im alten Jahr noch eine Abschlagsrechnung geben und zahlen Sie diesen Betrag im alten Jahr. Damit sind für 2 Jahre die Maximalbeträge genutzt worden.
  • Zum Nachweis für das Finanzamt ist vorzulegen: Rechnung des Dienstleisters und Bankbeleg für die erfolgte Zahlung.
  • Sind die entstandenen Kosten ggf. auch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (z.B. für Kinderbetreuung oder für die Pflege bedürftiger Angehöriger), so ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Abzug als außergewöhnliche Belastung vorrangig.
  • Bei getrennter Veranlagung wird die Steuerersparnis den Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft kann der Auftraggeber (Rechnungsempfänger und Zahler) die Steuervergünstigung allein beanspruchen.

Dieser Steuerbonus gilt auch für Eigentümergemeinschaften, und zwar selbst dann, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt. So sehen es zumindest die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg vom 17.05.2006 (Urteil Az. 13 K 262/04).

Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte im Urteilsfall in seiner Einkommensteuererklärung 404 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Diese anteilig auf das Wohneigentum entfallenen Kosten betrafen die Positionen Hausreinigung und Gartenpflege. Doch das zuständige Finanzamt weigerte sich, den Steuerrabatt anzuerkennen. Die Finanzrichter in Baden-Württemberg gaben aber dem Steuerzahler in diesem Sinne Recht.

In einem anderen Urteil blieb das Finanzgericht Köln allerdings auf der Linie der Finanzbehörde (Az. 5 K 2573/05). Nach Auffassung der Kölner Richter setzt die Steuerermäßigung voraus, dass der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der Dienstleistungen ist. Mal sehen, welche Ansicht sich letztlich beim Bundesfinanzhof durchsetzen wird.

 

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sind "zwei Paar Schuhe"
Mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Renovierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nach diesem Urteil keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und demgemäß auch nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt.

Zu beachten ist, dass seit Januar 2006 die Inrechnungstellung des Arbeitslohns aus einer Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich auch bis zu höchstens 600 Euro als Abzug von der Steuerschuld begünstigt ist. Diese Neuregelung fand im Streitfall, der das Jahr 2003 betraf, noch keine Anwendung.

 

Kein Vortrag bzw. Rücktrag
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 14. August 2008 (10 K 4217/07) entschieden, dass Steuerpflichtige den Anrechnungsüberhang nicht in andere Jahre übertragen dürfen. Hintergund: Wer in einem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, kann daher auch insoweit keinen Abzug von der Steuerschuld vornehmen. Der Bundesfinanzhof hat diese Ansicht in seinem Urteil vom 29.01.2009 - VI R 44/08 bestätigt.

Der BFH ist in seinem vorgenannten Urteil der Auffassung, dass der Steuerpflichtige weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in § 35a EStG keine Erstattung eines Anrechnungsüberhangs vorgesehen ist. Soweit in § 34f Abs. 3 EStG (so genanntes Baukindergeld) ein zeitlich begrenzter Rücktrag und Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen wird, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Quelle:Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit

Stand: 01.01.2011